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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Verein Regionalentwicklung Pinzgau"
- Sitz des Vereines ist die Bezirkshauptmannschaft im Pinzgau
- Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf den politischen Bezirk Zell am See
- Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, strebt die Erstellung
eines gemeinsamen Aktionsprogrammes für die Mitgliedsgemeinden des Bezirkes
Zell am See sowie eine bestmögliche Regionalentwicklung auf der Grundlage eines
Aktionsprogrammes an
- Er setzt Prioritäten aus regionaler Sicht und vertritt diese gegenüber den Förder-
stellen (Bund, Land, EU)
- Der Verein soll die Regionalentwicklung durch Koordination von Aufgaben und
Maßnahmen sowie durch Projektcontrolling vorausschauend steuern
- Der Verein soll durch Umsetzung und laufende Fortschreibung des Aktionspro-
grammes die regionale Identität gemeindeübergreifend weiterentwickeln
- Es ist Aufgabe des Vereines, zur Erreichung des Vereinszieles ein Regionalmana-
gement einzusetzen
- Ein wichtiges Vereinsziel ist die Kontaktaufnahme und die Zusammenarbeit mit
Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung
- Der Verein arbeitet eng mit den Koordinationsstellen für EU-Regionalpolitik des
Amtes der Salzburger Landesregierung zusammen und informiert die regionale
Öffentlichkeit laufend über seine Tätigkeit
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel sowie durch organisatorische Maßnahmen erreicht werden
- Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
a. Beschlussfassung über allgemeine Zielsetzungen und Maßnahmen
b. Koordination und Prozesssteuerung
c. Vorträge, Versammlung, gemeinsame Projekte, Erfahrungsaustausch von Interes-
sensgruppen
d. Planung und Umsetzung der Informationsarbeit nach innen und nach außen
e. Erleichterung des Informationszuganges für Projektentwickler und -träger in der
Region
f. Dokumentation der Projektfortschritte
g. Mitwirkung bei der Evaluierung des Nutzeffektes der Förderungen
- Als materielle Mittel dienen:
a. Förderungs- und Projektsmittel aus zweckgewidmeten Fonds, insbesondere den
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds
(ESF)
b. Beiträge und Förderungen des Bundes und des Landes Salzburg
c. Regionale Beiträge (Zielgebietsgemeinden, Zuschüsse und Interessensvertretun-
gen, Gemeinden, Vereine)
d. Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen und Erträge
e. Einnahmen aus Veranstaltungen und Vereinsarbeiten
- Der Verein installiert ein regionales Management und stellt einen Regionalmanager
ein
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein hat
- ordentliche
- fördernde Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können die Ziel 5 b Gemeinden des Bezirkes Zell am See
werden. Es können auch andere Gemeinden, die nicht im 5 b Gebiet sind, ordentliche
Mitglieder dieses Vereines werden
- Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die bereit
sind, den Vereinszweck zu fördern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Zustimmung durch den Vorstand erworben.
Vor Konstituierung des Vereins werden die Ziel 5 b Gemeinden durch Gemeindevertretungsbeschluss ordentliche Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluß oder durch
Untergang der juristischen Person
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; der
Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig. Im Falle eines Austrittes kann eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht verlangt werden
- Ein Mitglied kann nur nach vorangegangener Anhörung bei Zutreffen der Aus
schließungsgründe durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen die Satzung, gegen gefasste
Beschlüsse sowie sonstige grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder die
Unterlassung der Beitragszahlungen trotz zweifacher Mahnung
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder wirken bei der Willensbildung des Vereines im Rahmen der zuständ
igen Organe mit. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzuneh
men und Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Sie sollen den Verein durch
Vorschläge, Anregungen und Unterstützungen fördern, sie sind aber auch gehalten,
dem Verein erforderliche Auskünfte zu erteilen und die von der Generalversammlung
festgelegten Beiträge zu entrichten
- Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung.
Fördernde Mitglieder haben nur beratende Funktion ohne Stimmrecht
- Sämtliche Mitglieder können Anträge stellen
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Obmann/Obfrau
- Rechnungsprüfer
- Schiedsgericht
- Beiräte
§ 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, - auf schriftlich begründe
ten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder - auf Verlangen der Rechnungs
prüfer binnen 6 Wochen stattzufinden
- Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Beginn der
Generalversammlung beim Obmann/der Obfrau schriftlich einzureichen
- Gültige Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(Ausgenommen sind Beschlüsse über einen Antrag auf Einberufung einer außer
ordentlichen Generalversammlung)
- Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen können nur dann behandelt werden,
wenn die Generalversammlung hierzu die Zustimmung gibt. Solche Dringlichkeitsanträge
kann jedes Vereinsmitglied stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer
Begründung versehen, eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern die
Generalversammlung nichts anderes beschließt, am Schluss der Tagesordnung zu
beraten und abzustimmen
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet diese 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden
den ungültigen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden, Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereines geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Ob- Frau, bei dessen
Verhinderung der/die an Jahren älteste StellvertreterIn, sofern keine andere Regelung
festgelegt ist. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-
nungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Schrift- führers /der Schrift-
führerin (Stellvertreter/in), des Kassiers/der Kassierin (Stellvertreter/in) und der Rech-
nungsprüfer
d) Enthebung des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl des/der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und eines Stellvertreters/ einer
Stellvertreterin
f) Entlastung des Vorstandes
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder
h) Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines
j) Beratung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau, dem /der ersten StellvertreterIn,
und dem/der zweiten StellvertreterIn
- Dem Vorstand gehören der/die SchriftführerIn und der/die KassierIn sowie bei deren
Verhinderung deren StellvertreterInnen an. Weiters kann der Vorstand um bis zu drei
Mitglieder erweitert werden, welche von den Mitgliedsgemeinden namhaft zu machen
sind. Der/Die Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau ist als beratendes Mitglied ohne
Stimm- und Beschlussrecht in den Vorstand zu kooptieren.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Funktionsdauer
von drei Jahren gewählt. Die Funktionsperiode dauert aber jedenfalls bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl eines Mitgliedes in den Vorstand
ist möglich
- Die Stellvertreterinnen vertreten den Obmann/die Obfrau bei Verhinderung in der
Reihenfolge ihrer Berufung
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Bei Ausscheiden
des Obmannes/der Obfrau oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist jedoch
unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag
- Der Obmann/die Obfrau kann anordnen, dass die Vorstandsmit- glieder über eine
dringende Angelegenheit im Umlaufverfahren schriftlich abstimmen
- Außer durch den Tod und durch den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funk-
tion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt
- Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder ein- zelne Mitglieder
des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entheben
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten und wird mit Einlangen bei der Geschäftsstelle
des Vereines wirksam
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung eines
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Aufnahme von Vereinsmitgliedern
f) Bestellung und Abberufung des Regionalmanagements und des übrigen Personals
g) Aufsicht über die Geschäftsstelle des Vereines
h) Umsetzung der Ziele des Vereines
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Schriftliche,
den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann/der Obfrau und einem
Vorstandsmitglied zu unterfertigen. In finanziellen Angelegenheiten unterfertigt der
Obmann/die Obfrau und der Kassier/die Kassierin oder ein beauftragtes Vorstandmitglied
- Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen, in eigener Verant- wortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand
- Der Obmann/die Obfrau übernimmt die vorgesehene Funktion gegenüber dem Regionalmanagement
und dem übrigen Personal
- Der Schriftführer/die Schriftführerin hat für die ordnungsgemäße Führung der Proto-
kolle der Generalversammlung und des Vorstandes zu sorgen
- Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für jeweils
drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten
§ 15 Das Schiedsgericht
- In allen aus den Vereinsverhältnissen entstandenen Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Bezirkshauptmann/der Bezirkshauptfrau als
Vorsitzenden/Vorsitzende und je zwei von jedem Streitteil innerhalb von sieben Tagen
ab Aufforderung des Vorsitzenden namhaft gemachten ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Die Beiräte
- Zur Unterstützung der Vereinstätigkeit kann der Vorstand Beiräte einrichten,
z.B. : Projektbeirat, touristischer Beirat, wissenschaftlicher Beirat
- Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand bestellt
- Der Vorstand übernimmt die Betreuung der Beiräte
- Der Vorstand kann Vertreter/Vertreterinnen von Beiräten in seine Sitzungen kooptieren
§ 17 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen,
außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung
bedarf der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
- Das verbleibende Vermögen ist im Verhältnis nach der Einwohnerzahl der Mitglieds-
gemeinde auf diese aufzuteilen
§ 18 Für die Geschäftsführung des Vereines "Regionalentwicklung Pinzgau"
(REGPI) kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
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